Der Verein Hausarzt:konkret

Schaffen wir mehr Präsenz für uns HausärztInnen!

Ja, da bin ich dabei...

Werden Sie noch heute Mitglied bei Hausarzt:konkret und unterstützen Sie uns dabei mehr Präsenz und bessere Bedingungen für uns HausärztInnen zu schaffen. Der Monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt derzeit 30€ und ist monatlich oder jährlich zahlbar.

Der Vereinsvorstand

Max Wudy

Obmann

Ehemaliger Kassenvertragsarzt, nun Wahlarzt. Kammerurgestein und Kämpfer für die Sache der AllgemeinmedizinerInnen Niederösterreichs. https://maxwudy.at/

Karoline Tauchmann

Obmann Stv.

Kassenvertragsärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Innere Medizin in Weitra. www.arzt-weitra.at

Katja Kern

Schriftführerin

Kassenvertragsärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde in St. Valentin. www.kinderarzt-valentin.at

Jonna Feyertag-Leidl

Schriftführerin Stv.

Kassenvertragsärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Anästhesie und Intensivmedizin in Waidhofen/Ybbs. www.feyertag-leidl.at

Bernhard Harb

Kassier

Kassenvertragsarzt für Allgemeinmedizin in Herzogenburg. www.ordination-harb.at

Florian Hoffer

Rechnungsprüfer

Kassenvertragsarzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Anästhesie und Intensivmedizin in Petzenkirchen. www.landordination.at

Elisabeth Skodler

Rechnungsprüferin Stv

Kassenvertragsärztin für Allgemeinmedizin in Mannersdorf.

Unsere Statuten

  1. Der Verein führt den Namen „Hausarzt:Konkret“
  2. Er hat seinen Sitz in Bergmann-Platz 2/3, 3252 Petzenkirchen
  3. Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich prinzipiell auf ganz Österreich, mit Schwerpunkt auf Niederösterreich
  4. Für den Internetauftritt wurde die Web-Domain hausarztkonkret.at gesichert, als öffentliche E-Mail-Adresse des Vereins wird info@hausarzt-konkret.at festgelegt
  1. Der Verein, dessen Tätigkeit unabhängig von bestehenden parteipolitischen Gruppierungen ist und welche nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Hebung des Ansehens des Berufsbildes des (Kassen-)Hausarztes und die Förderung der Präsenz der Hausärzte in den Medien bzw. in der öffentlichen Wahrnehmung.
  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen a) regelmäßige Versammlungen im Sinne eines Think Tanks. b) Informationsschriften und Präsenz in Medien und Öffentlichkeit. c) Vorsprachen und Kontakte bei Körperschaften, Institutionen und Verantwortungsträgern. d) Öffentlichkeitsarbeit, Pressekonferenzen.
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch a) Mitgliedsbeiträge, b) Erträge aus Veranstaltungen, c) Spenden und freiwillige Zuwendungen
  4. Der Reingewinn aus Einnahmen des Vereines wird ausschließlich Vereinszwecken zugeführt.
  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in: a ) Ordentliche Mitglieder und b) Ehrenmitglieder: Dies können niedergelassene Allgemeinmediziner in Niederösterreich sein, welche Mitglied der NÖ Ärztekammer sind. Auf Antrag können auch Ärztinnen und Ärzte anderer österreichischen Landesärztekammern ordentliche Mitglieder werden. Juristische Personen sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
  2. Ehrenmitglieder können vom Vorstand als solche definiert werden. Diese müssen zumindest über ein Jahr ordentliches Mitglied im Verein gemeldet gewesen sein. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
  1. Mitglieder des Vereines können alle Personen mit der Qualifikation des § 4 Ziffer 1 der Statuten werden.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet über Antrag der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, Wegfall der lt. §4, Absatz 1 definierten Voraussetzungen, Streichung oder durch Ausschluss
  2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen, muss aber dem Vorstand schriftlich kundgetan werden. Der Mitgliedsbeitrag für das Monat des Austritts muss in der gesamten Höhe bezahlt werden. Es gilt der Eingang der schriftlichen Kündigung an der Vereinsadresse (postalisch oder E-Mail).
  3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz mehrmaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als 3 Monate im Rückstand ist.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen ehrenwidrigen Verhaltens verfügt werden. Dies gilt auch für Ehrenmitglieder.
  1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht ist den ordentlichen Mitgliedern vorbehalten.
  2. Alle Mitglieder haben die Interessen und das Ansehen des Vereines zu wahren, die Vereinsstatuten zu beachten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu respektieren. Über interne Angelegenheiten des Vereins ist die Verschwiegenheit zu bewahren. Zu den Pflichten gehört die fristgerechte Bezahlung des Mitgliedsbeitrages – Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für alle Mitglieder, deren Bezahlung für die Mitgliedschaft obligatorisch ist, wird alljährlich vom Vereinsvorstand festgesetzt und von der Generalversammlung beschlossen.
  3. Beginnend mit Mai 2021 wird der Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder mit 30 € pro Monat festgesetzt.
  1. Die Generalversammlung (§ 9 und § 10)
  2. Der Vorstand (§ 11 bis § 13)
  3. Die Rechnungsprüfer (§ 14)
  4. Das Schiedsgericht (§15)
  1. Die ordentliche Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes und findet nach Einberufung durch den Vorstand alle vier Jahre bzw. Mindestens nach der gültigen Gesetzeslage statt, sofern diese häufigere Mitgliederversammlungen vorsieht.
  2. Eine außerordentliche Versammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1 Drittel aller ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen stattzufinden.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle teilnahmeberechtigten Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich (postalisch oder E-Mail) einzuladen. Die Einladungen haben den Zeitpunkt und den Ort der Versammlung genau zu bezeichnen, sowie die Tagesordnung bekanntzugeben. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder; jedes Mitglied hat eine Stimme.
  7. Die Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder gegeben. Mangelt der Generalversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt des Beginns die Beschlussfähigkeit, so wird eine halbe Stunde vertagt und sodann ist die GV ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Mehrheit des Vorstandes. Beschlüsse auf vorzeitige Enthebung der von der Generalversammlung gewählten Mitglieder des Vorstandes, auf Änderung der Vereinsstatuten oder auf Auflösung des Vereines bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
  1. Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung der Obmann-Stellvertreter. Bei Verhinderung aller oben genannten übernimmt das an Lebensjahren älteste ordentliche Mitglied der Generalversammlung den Vorsitz.
  2. Bei jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus diesem müssen insbesondere die Gegenstände der Verhandlung, die gefassten Beschlüsse und deren statutenmäßige Gültigkeit zu ersehen sein. Das Protokoll ist vom Obmann und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterfertigen.
  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag.
  3. Bestellung und allfällige Enthebung der von ihr gewählten Mitgliedern des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
  4. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
  5. Behandlung der auf der Tagesordnung stehenden Fragen.
  6. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.
  7. Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedern über Vorschlag des Vorstandes
  1. Der Vorstand besteht aus a. Obmann und Obmann-Stellvertreter,
  2. Schriftführer und Schriftführer-Stellvertreter,
  3. Kassier und Kassier-Stellvertreter
  4. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
  5. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 5 Jahre, eine Wiederwahl ist maximal zweimal möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  6. Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung vom Obmann-Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist
  8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes und dessen Stellvertreter, welche einstimmig sein müssen, den Ausschlag.
  9. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  10. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
  11. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
  12. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das “Leitungsorgan” im Sinne des Vereinsgesetzes. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: a. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis
  2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
  3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung
  4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens
  6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
  1. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins, der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte
  2. Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) des Obmannes und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds
  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Punkt 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden
  4. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan
  5. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand
  6. Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands
  7. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich
  8. Im Falle der Verhinderung der Personen in den Punkten 5 bis 7 treten an deren Stelle die jeweiligen Stellvertreter
  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist
  2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Punkte 8 bis 10 sinngemäß
  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen GV und nur mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen GV und nur mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Im Falle einer freiwilligen Auflösung ist das gesamte bewegliche und unbewegliche Vereinsvermögen nach Ausgleich eventuell vorhandener Rückstände der Organisation „SOS Kinderdorf“ zu übergeben.