Gute, konstruktive Oppositionsarbeit ist wichtig für jede demokratisch organisierte Einrichtung wie etwa auch die Ärztekammer. Eine gewissenhafte Opposition kontrolliert eine Regierung und fordert Antworten oder Lösungen wo solche notwendig sind oder vermisst werden. 

In der niederösterreichischen Standesvertretung der Ärzte hat sich nach der Kammerwahl eine Koalition mit hauchdünner Mehrheit – unter Führung von Dr. Harald Schlögel vom Ärzteverband NÖ – und damit eine Regierung gebildet.

Offener Brief wurde beantwortet

Dieser steht eine ähnlich starke Opposition gegenüber. Darunter auch Hausarzt:konkret. Als solche hat diese Ärztegruppe vor einigen Tagen einen „Offenen Brief“ an die Ärztekammer NÖ und Wien geschickt. Darin werden Fragen und Kritik an der bevorstehenden verpflichtenden Einführung des e-Rezepts mit zeitgleichem Auslaufen der E-Medikation aufgeworfen.

Konstruktive Oppositionsarbeit fällt auf fruchtbaren Boden

Zu den einzelnen Kritikpunkten nimmt die Kammerführung nun erfreulicherweise Stellung und sorgt aus ihrer Sicht für eine Klarstellung. Der Verein Hausarzt:konkret freut sich, dass seine Arbeit auf fruchtbaren Boden fällt und mitunter für die eine oder andere nützliche Information an die Kollegenschaft gerade in der komplexen Thematik e-Rezept sorgt. (wp/18MAI2022)

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Zu den Kritikpunkten von Hausarzt:konkret en detail:

  1. Privatrezepte werden nicht oder nicht ausreichend im digitalen Bereich berücksichtigt. Deshalb braucht es weiter Ausdrucke auf Papier. Im Fall einer Dauerverschreibung haben Patienten unnötigerweise in der Ordination zu erscheinen, was in Pandemiezeiten kontraproduktiv ist. Es ist zudem unverständlich, dass Suchtgift-Rezepte von der e-Rezeptur ausgeschlossen sein sollen. (Hausarzt:konkret)

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Klarstellung Ärztekammer NÖ

Die Einbindung von Privatrezepten wird derzeit durch die SVC evaluiert, diese Thematik wurde bereits im Rahmen der Pilotprojekte, bereits 2021 in Kärnten  durchgeführt, aufgezeigt. Das e-Rezept bietet langfristig – nicht nur für die Dauer der Pandemie – die Möglichkeit kontaktlose Medikamentenverschreibungen (Telemedizin) durchzuführen. Ausdrucke müssen nach dem 31. Mai 2022 nur mehr auf ausdrücklichen PatientInnenwunsch übergeben werden. Für die Einbindung von Suchtgift-Rezepten bedarf es vorab einer gesetzlichen Änderung. Die Zuständigkeit liegt beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK). Die Suchtgiftrezepte müssen daher bis auf weiteres auf Papierrezepten ausgestellt und die Suchtgiftvignette angebracht werden, da das Suchtgiftgesetzt zwingend das Kleben einer Vignette vorsieht.

Das e-Rezept digitalisiert den administrativen Prozess zur Ausstellung, Einlösung und Abrechnung von Kassenrezepten. Dass Privatrezepte nicht von Anfang an aufgenommen waren, liegt vor allem daran, dass e-Rezept als Produkt der Sozialversicherung die Verschreibung von Kassenrezepten ablöst und Privatrezepte keinen Kassenbezug haben.

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  1. Dem e-Rezept fehlt derzeit die nötige Information aus der ELGA-Medikationsliste, trotz vorhandener Datenstruktur, die aus unverständlichen Gründen nicht implementiert wurde. (Hausarzt:konkret)

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Klarstellung Ärztekammer NÖ

Das e-Rezept digitalisiert den Ausstellungsprozess eines Kassenrezeptes und konzentriert sich auf den administrativen Teil. Die medizinische Dokumentation erfolgt in der e-Medikation. Daher gibt es auch unterschiedliche Gesetzesgrundlagen für die beiden Systeme, wobei bei der Umsetzung von e-Rezept und beim Pilotbetrieb vor allem auf das notwendige Zusammenspiel von e-Rezept und e-Medikation geachtet wurde.

Es erfolgt eine automatische Übernahme der Verordnungsdaten aus dem e-Rezept in die e-Medikation (ELGA), sofern die PatientInnen nicht von ELGA abgemeldet sind. Die Medikationsliste wird 18 Monate lang gespeichert. Bei Bedarf können weitere Informationen ergänzt bzw. einzelne Verordnungen entfernt werden (bei einem situativen Opt-Out).

Wenn die Übernahme der Verordnungsdaten aus dem e-Rezept in die e-Medikation nicht funktioniert, kann dies daran liegen, dass die Gültigkeitsdauer für ELGA-Kontakte überschritten wurde (diese wurde mit der Änderung des GTelG 2012 vom 08.04.2022 auf 90 Tage verlängert); eine weitere Möglichkeit ist, dass die Übernahme der Daten in der verwendeten Arztsoftware nicht korrekt umgesetzt ist.

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  1. Das e-Rezept erlaubt keine Änderung eines bereits erstellten Rezepts im Nachhinein. Die Löschung eines ausgestellten Rezepts ist nur innerhalb von zwei Stunden möglich. Dies stellt im Bedarfsfall gerade bei längeren Visiten ein Problem dar. (Hausarzt:konkret)

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Klarstellung Ärztekammer NÖ

Eine Ändern-Funktion ist in e-Rezept nicht vorhanden, da die Daten im elektronischen Datensatz mit jenen auf dem Papierausdruck (der auf Wunsch immer ausgedruckt werden muss) zusammenpassen müssen. Es wäre weder für Apotheke noch für den Patienten nachvollziehbar, würden diese Daten zu einer e-Rezept ID nicht zusammenstimmen, weil zB die Ärztin oder der Arzt nachdem die versicherte Person die Ordination verlassen hat, einen Fehler bei der Verschreibung korrigiert. Das Rezept muss in diesem Fall storniert und neu ausgestellt werden, wobei viele Softwareprodukte eine „Ändern“-Funktion anbieten. Im Hintergrund wird zwar das gesamte Rezept storniert, jedoch werden alle Verordnungen, die nicht storniert werden hätten sollen gleich wieder als neues e-Rezept vorbefüllt. Das e-Rezept kann 5 Tage lang storniert werden, sofern es nicht bereits eingelöst wurde. Die 2h-Frist betrifft die e-Medikation.

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  1. Ausgedruckte Rezepte auf DIN-A4-Papier führen eine Digitalisierung und die damit einhergehende ökologische Nachhaltigkeit ad absurdum. Apotheken klagen über mangelnde Ausstattung. 8.000 Lesegeräte, um e-Rezepte erfassen zu können, fehlen österreichweit. (Hausarzt:konkret)

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Klarstellung Ärztekammer NÖ

Ausdrucke müssen ab 01. Juni 2022 nur mehr auf ausdrücklichen PatientInnenwunsch ausgehändigt werden. Der Ausdruck kann auf DIN-A4 oder DIN-A5 erfolgen. Um ein e-Rezept in der Apotheke einzulösen, gibt es mehrere Möglichkeiten:
– durch Stecken der e-card
– durch Scan des QR-Codes vom e-Rezept Ausdruck oder vom Handy (SV-App)
– durch manuelle Eingabe der 12-stelligen REZ-ID
Jede Apotheke ist laut Auskunft der SVC aktuell bereits mit mindestens einem Kartenleser ausgestattet.

Laut Auskunft der SVC hat durchschnittlich jede Apotheke 2,5 Kartenleser. Die Geräte können von mehreren Taraplätzen aus angesprochen werden.

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  1. Das e-Rezept verwendet ausschließlich die ASP-Medikamentenliste. Darin sind nicht einmal alle vorhandenen Kassenrezepte abgebildet. In der ASP-Liste nicht vorhandene Medikamente müssen als Freitext auf das Rezept gedruckt werden. Eine eindeutige und unverwechselbare Zuordnung per Pharmazentralnummer ist damit nicht mehr möglich und Verwechslungen somit nicht auszuschließen. (Hausarzt:konkret)

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Klarstellung Ärztekammer NÖ

ASP-Liste ist die öffentliche Arzneispezialitätenlisten der AGES, in welcher sämtliche in Österreich zugelassene Arzneimittelspezialitäten enthalten sind. Für die Verordnung aller sonstigen Mittel, wie richtig dargestellt, ist ein Freitextfeld vorgesehen. Viele Softwaresystemen bieten Textbausteine an, welche diese Eingabe von verordneten magistralen Zubereitungen oder auch sonstigen Mitteln erleichtern können. Die Datenbasis ist zudem sowohl für e-Medikation als auch e-Rezept die gleiche. Damit wird sichergestellt, dass beim Speichern eines Rezepts ohne Doppeleingaben in beide Systeme gespeichert werden kann.

Auch die e-Medikation greift seit Pandemiebeginn lediglich auf die ASP-Liste zu.

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  1. Patienten, deren e-Rezepte in Apotheken nicht gelesen werden können, müssen erneut zum Hausarzt und danach wieder in die Apotheke. Das ist vor allem für schwerkranke Patienten belastend, am Land eine Zumutung und grenzt an Frotzelei. (Hausarzt:konkret)

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Klarstellung Ärztekammer NÖ

Die Apotheken sind verpflichtet, e-Rezepte einzulösen. Jene Apotheken, die bis zum 31.05. 2022 das e-Rezept noch nicht umgesetzt haben sollten, können das Rezept auf Basis des unterschriebenen Ausdrucks einlösen.

Laut Auskunft der SVC sind aktuell knapp 90% der Apotheken mittlerweile auf e-Rezept umgestellt.

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